LWK NRW ordnet Aufhebung der Düngeverordnung ein
Die Aufhebung der Landesdüngeverordnung bringt Rechtssicherheit für die begonnene Düngesaison für alle landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe in NRW, die bisher Flächen in Nitratbelasteten oder Eutro-phierten Gebieten bewirtschaften.
Alle bisherigen Regelungen der Düngeverordnung des Bundes für nicht belastete („grüne“) Gebiete gelten weiterhin. Diese galten und gelten auch weiterhin für alle bisher Nitratbelasteten und Eutrophierten („roten“ und „gelben“) Gebiete.
Vor der Aufbringung von wesentlichen Stickstoff- oder Phosphatmengen muss eine Düngebedarfsermittlung erfolgen. Das jeweilige Ergebnis stellt die Stickstoff- oder Phosphat-Obergrenze für die Kultur dar. Die Dün-gemengen sind aufzuzeichnen. Alle Sperrfristenregelungen und Aufzeichnungspflichten gelten unverändert weiterhin. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Detail-Informationen zu allen weiterhin geltenden Regelungen finden Sie hier.
Folgende zusätzliche Auflagen in bisherigen Nitratbelastenden Gebieten entfallen:
1. N-Düngung unter Bedarf: Stickstoffdüngung 20 % unter errechnetem Düngebedarf im Durchschnitt der Flächen im Nitratbelas-teten Gebiet
2. Schlagbezogene N-Obergrenze: Einhaltung der 170er N-Obergrenze für den Einsatz von organischen Düngemitteln auf Schlag- bzw. Bewirtschaftungseinheit-Ebene
3. Herbstdüngung nur noch in Ausnahmefällen: Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff oder Phosphat nur noch zu Zwi-schenfrucht mit Futternutzung und als Ausnahmeregelung zu Winterraps
4. Begrenzung der N-Düngung Im Herbst auf Grünland: Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel zu Dauergrünland oder mehrjährigem Feldfutterbau vom 01.09. bis Beginn der Sperrfrist auf 60 kg Gesamt-N/ha
5. Verpflichtender Zwischenfruchtanbau: Stickstoffdüngungen bei Kulturen mit einer Aussaat nach dem 1. Februar nur zulässig, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut (Aussaat bis 20.12.) und nicht vor dem 15.01. umgebrochen wurde
6. Sperrfristverlängerung für Festmist: Verlängerung der Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf drei Monate vom 01.11. bis 31.01.
7. Sperrfristenverlängerung auf Grünland: Verlängerung der Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt auf Grünland um vier Wochen vom 01.10. bis 31.01.
Zusätzliche Auflagen die in bisherigen Nitratbelasteten und Eutrophierten Gebieten entfallen:
1. Analysepflicht für alle organischen Düngemittel vor Aufbringung
2. Verpflichtende Schulungsmaßnahmen zur Düngung alle 3 Jahre
Hinweise zum Umgang mit den Änderungen im Düngeportal NRW finden Sie hier. Viele Betreiber von Acker-schlagkarteien haben ebenfalls auf die anstehenden Änderungen reagiert, bitte beachten Sie die zur Verfü-gung gestellten Informationen.
Ausnahmen für „kleine“ Betriebe entfallen
Aufgrund der Aufhebung der gesamten Landesdüngeverordnung entfällt auch die bisherige Ausnahmerege-lung für „kleine“ Betriebe.
Die bisherige Regelung besagte, dass Betriebe,
- die zwischen 15 und 30 ha bewirtschaften,
- deren Betriebsfläche ausschließlich in Nicht-Nitratbelasteten und Nicht-Eutrophierten Gebieten liegt und
- die davon höchstens bis zu 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren bewirtschaften und
- deren jährlicher Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nicht mehr als 110 kg Stick-stoff (Gesamt-N) je Hektar beträgt und
- die weder Wirtschaftsdünger und/oder Gärreste (Biogas) von anderen Betrieben übernehmen oder aufbringen,
von den Aufzeichnungspflichten nach § 10 der Düngeverordnung befreit waren.
Ab sofort müssen Betriebe, die bisher von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht haben, die Aufzeichnungs-pflichten erfüllen. Die Aufzeichnungspflichten umfassen:
- Düngebedarfsermittlung und Dokumentation
- Summierung des jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatzes (Anlage 5)
- ggf. Weidedokumentation
Die Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer NRW unterstützen Sie hierbei gerne.
Betriebe, die eine Fläche von weniger als 15 ha bewirtschaften und weitere Grenzen einhalten sind weiterhin nach Bundes-Düngeverordnung von den Auszeichnungspflichten befreit.
Düngung nach ökonomischem Optimum – gut für Betrieb und Wasserschutz
Das Ergebnis der Düngebedarfsermittlung stellt die gesetzliche maximal düngbare Obergrenze dar.
Kultur-, Standort,- und Witterungsbedingt ist es allein aus ökonomischen Gründen häufig sinnvoll, diese Obergrenze nicht auszureizen. Dies gilt insbesondere bei den derzeit niedrigen Erzeugerpreisen, bei gleich-zeitig hohen Düngemittelpreisen. Das ökonomische Optimum ist häufig zugleich gelebter Wasserschutz.
Viele Hinweise für eine optimale Düngestrategie für 2026 finden Sie hier:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/basisinfos/fruehjahrsduengung.htm
Zukünftige Entwicklungen im Düngerecht
Alle Betriebe können davon ausgehen, dass die bisherigen zusätzlichen Auflagen in den Nitratbelasteten und Eutrophierten Gebieten mindestens bis zur Ernte der Hauptkulturen im Sommer und Herbst nicht wieder in Kraft gesetzt werden. Es ist allerdings grundsätzlich damit zu rechnen, dass die bisherigen Regelungen nicht dauerhaft ausgesetzt bleiben. Ob die zusätzlichen Auflagen zur Herbstdüngung 2026 oder zum Start der Düngesaison 2027 in den Belasteten Gebieten in der bisherigen oder abgewandelten Form wieder eingesetzt werden, ist derzeit noch nicht absehbar.
Der Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat angekündigt, eine „große“ Lösung im Düngerecht anzu-streben. Grundlegende Veränderungen am derzeitigen Regelwerk im Bereich der Düngung werden voraus-sichtlich mindestens ein bis zwei Jahre benötigen, bis sie für die betriebliche Praxis relevant werden. Wie diese am Ende aussehen könnten, ist derzeit reine Spekulation.
Dr. Stephan Jung, LWK NRW Fachbereich Landbau / Auweiler

